Die Sportbetriebsferien sind vom Montag, den 23.12.2024 bis Sonntag, den 5.01.2025

der Vorstand lädt Sie herzlich zur Teilnahme an der jährlichen Mitgliederversammlung am 24.04.2015 um 19:30Uhr im großen Saal des TSV Ginnheim 1878 e.V., Am Mühlgarten 2, 60431 Frankfurt ein.

Tagesordnung der Mitgliederversammlung:

1. Eröffnung der Versammlung und Genehmigung der Tagesordnung

2. Ehrung der verstorbenen Mitglieder.

3. Jahresbericht des Vorsitzenden.

4. Kassenbericht.

5. Bericht der Kassenprüfer.

6. Entlastung des Vorstandes.

7. Anträge auf Änderung der Satzung

7.1. Antrag: §10 Organe des Vereins - Ergänzung BGB

Alt:

· Organe des Vereins sind

· die Mitgliederversammlung,

· der Ältestenrat,

· der Vorstand

· die besonderen Vertreter und

· die Abteilungsleiter

Neu:

· Organe des Vereins sind

· die Mitgliederversammlung,

· der Ältestenrat,

· der Vorstand nach BGB §26,

· die besonderen Vertreter nach BGB §30

· die Abteilungsleiter

7.1.1. Erläuterung des Vorstands zu der Satzungsänderung 7.1

7.2. Antrag: § 11 Der Vorstand – Änderung der Vorstandsstruktur nach §26

Alt:

Der Vorstand des Vereins besteht aus

1 dem Vorsitzenden (Vereinsvorsitzender),

2 dem Vertreter des Vorsitzenden,

3 dem technischen Leiter,

4 dem Kassenwart

5 dem Vertreter des Kassenwartes

6 dem Schriftführer und

7 den besonderen Vertretern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die unter Ziffer 1-6 genannten Personen vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Einzelvertretung ist in der Weise eingeschränkt, dass für Geschäfte, Einkäufe und Verpflichtungen über 2000 € die Zustimmung von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern in Form eines Beschlussprotokolls vorliegen muss, wobei der Vorsitzende oder der Vertreter des Vorsitzenden sowie der Kassenwart oder sein Vertreter zugestimmt haben müssen.

Neu:

Der Vorstand des Vereins besteht aus

1 dem Vorsitzenden (Vereinsvorsitzender),

2 dem sportlichen Leiter,

3 dem technischen Leiter,

4 dem kaufmännischen Leiter,

5 dem Schriftführer

6 den besonderen Vertretern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die unter Ziffer 1-5 genannten Personen vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Einzelvertretung ist in der Weise eingeschränkt, dass für Geschäfte, Einkäufe und Verpflichtungen über 2000 € die Zustimmung von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern in Form eines Beschlussprotokolls vorliegen muss, wobei der Vorsitzende sowie der kaufmännische Leiter zugestimmt haben müssen.

7.2.1. Erläuterungen des Vorstands zu der Satzungsänderung 7.2
Mit dem Antrag 7.2 werden auch die entsprechenden Passagen (Bezeichnungen der Funktionsträger) der § 12, § 18 und §19 geändert.

· § 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Alt:

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Gewählt wird im Wechsel der Vorsitzende, der Vertreter des Kassenwartes und der technische Leiter und im nächsten Jahr der Vertreter des Vorsitzenden, der Kassenwart und der Schriftführer.

Bist zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestellen. Mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Neu:

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Gewählt wird im Wechsel der Vorsitzende und der technische Leiter und im nächsten Jahr der sportliche Leiter, der kaufmännische Leiter und der Schriftführer.

Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestellen. Mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

· § 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Alt:

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) unverändert

b) Wahl der zwei Kassenprüfer und eines Vertreters, die volljährig sein müssen und weder Vorstandsmitglieder noch Angestellte oder sonstige gegen Entgelt Beschäftigte sein dürfen, für zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Vereinskasse. Sie sind zur umfassenden Prüfung der Kasse einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet und haben über ihre Prüfung ein Protokoll anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei festgestellten Beanstandungen sind zuvor die Kassenwarte zu unterrichten

c) unverändert

Neu:

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) unverändert

b) Wahl der zwei Kassenprüfer und eines Vertreters, die volljährig sein müssen und weder Vorstandsmitglieder noch Angestellte oder sonstige gegen Entgelt Beschäftigte sein dürfen, für zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Vereinskasse. Sie sind zur umfassenden Prüfung der Kasse einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet und haben über ihre Prüfung ein Protokoll anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der kaufmännische Leiter zu unterrichten

c) unverändert

· § 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Alt:

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes geleitet.

Rest bleibt unverändert

Neu:

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes nach §26 BGB geleitet.

Rest bleibt unverändert

7.3. Antrag: § 15 Besondere Vertreter – Flexibilisierung der Amtsdauer, Anzahl der besonderen Vertreter, Ergänzung der notwendigen Bestellung bei Bedarf

Alt:

Besondere Vertreter sind Vereinsorgane mit beschränkter Zuständigkeit i.S.v. §30 BGB.

Dieser Personenkreis hat in dem jeweiligen örtlichen bzw. sachlichen Aufgabenbereich die Interessen des Vereins nach Maßgabe durch den Vorstand umzusetzen. Im Gegensatz zu den Abteilungsleitern werden die besonderen Vertreter vom Vorstand berufen bzw. abberufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Eine Person kann besonderer Vertreter für verschiedene Bereiche sein.

Für folgende Aufgabenbereiche werden besondere Vertreter berufen:

Jugendarbeit

Sportwart

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

IT – Angelegenheit

Veranstaltungsorganisation

Neu:

Besondere Vertreter sind Vereinsorgane mit beschränkter Zuständigkeit i.S.v. §30 BGB.

Dieser Personenkreis hat in dem jeweiligen örtlichen bzw. sachlichen Aufgabenbereich die Interessen des Vereins nach Maßgabe durch den Vorstand umzusetzen. Im Gegensatz zu den Abteilungsleitern werden die besonderen Vertreter vom Vorstand berufen bzw. abberufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Eine Person kann besonderer Vertreter für verschiedene Bereiche sein.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogenen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach §30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung zu übertragen.

Für folgende Aufgabenbereiche werden besondere Vertreter berufen:

Jugendarbeit

Sportwart

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

IT – Angelegenheit

Veranstaltungsorganisation

7.3.1. Erläuterungen des Vorstands zu der Satzungsänderung 7.3

7.4. Antrag: § 25 und §25a Neu in der Satzung aufnehmen

§ 25 Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

2. Es handelt sich insbesondere um Namen, Anschrift, Bankverbindung, SEPA Lastschriftverfahren, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein.

3. Als Mitglied des Landessportbunds und der Landesfachverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden. Übermittelt werden die Namen der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

4. Das Mitglied erteilt hierzu mit Abgabe des Aufnahmeantrags seine Zustimmung.

§ 25a Veröffentlichung von Bildern (Bildschutz)

1. Der Verein hat eine eigene Internet-Präsenz und gibt mehrmals jährlich eine Vereinszeitschrift sowie einen aktuellen elektronischen Newsletter per E-Mail heraus.

2. Das Mitglied stimmt mit der Abgabe seines Aufnahmeantrags der Veröffentlichung eigener Bilder und Fotos, insbesondere der Porträtaufnahmen und gezielter Hervorhebung der eigenen Person zu. Dies gilt auch für bereits vorhandene Bilde und Tonaufnahmen aus unserem Archiv.

7.4.1. Erläuterung des Vorstands zu der Satzungsänderung 7.4

8. Wahl des Vorstandes

a. Vertreter/in des Vorsitzenden für 2 Jahre

Bei Annahme der Satzungsänderung unter TOP 7.2 tritt b. in Kraft, a. wird nichtig

b. Sportlicher Leiter/in auf der Grundlage der unter TOP 7.2 beschlossenen Satzungsänderung für 2 Jahre

c. Kassenwart/in für 2 Jahre

Bei Annahme der Satzungsänderung unter TOP 7.2 tritt d. in Kraft, c. wird nichtig

d. Kaufmännischer Leiter/in auf der Grundlage der unter TOP 7.2 beschlossenen Satzungsänderung für 2 Jahre

e. Schriftführer/in für 2 Jahre

9. Vorstellung des erweiterten Vorstandes

10. Genehmigung des Haushaltsplanes für das Jahr 2015

11. Vorschau und Planungen für das Jahr 2015

12. Anträge der Mitglieder

13. Verschiedenes

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Um zahlreiches und pünktliches Erscheinen zur Mitgliederversammlung wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand


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